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   VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12   

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VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 (https://dejure.org/2013,6646)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 (https://dejure.org/2013,6646)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. März 2013 - A 9 S 1872/12 (https://dejure.org/2013,6646)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Homosexuelle in Kamerun als "soziale Gruppe" i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/83/EG; Keine grundsätzliche Ausnahme von öffentlich bemerkbaren homosexuellen Verhaltensweisen vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/83/EG; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, RL 2004/83/EG Art. 8, RL 2004/83/EG Art. 9, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 d, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 4, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 5
    Kamerun, homosexuell, Homosexualität, sexuelle Orientierung, sexuelle Ausrichtung, Identität, soziale Gruppe, Vermeidungsverhalten, Strafverfolgung, Strafbarkeit, nichtstaatliche Verfolgung, nichtstaatliche Akteure, Gruppenverfolgung, inländische Fluchtalternative, ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004, Art 8 EGRL 83/2004, Art 9 EGRL 83/2004, Art 10 Abs 1d EGRL 83/2004, § 60 Abs 1 S 1 AufenthG 2004
    Keine Gruppenverfolgung Homosexueller in Kamerun

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Homosexuelle in Kamerun als "soziale Gruppe" i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG , Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/83/EG; Keine grundsätzliche Ausnahme von öffentlich bemerkbaren homosexuellen Verhaltensweisen vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/83/EG; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12
    Das Urteil des EuGH vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 u.a.) sei auf den vorliegenden Fall nur bedingt übertragbar.

    Für den Verfolgungsgrund der Religion hat der EuGH am 05.09.2012 entschieden, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten können, auf einen bestimmten Aspekt der Ausübung der Religionsfreiheit - etwa die öffentliche Ausübung - zu verzichten (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 05.09.2012 - Verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 "Y. und Z. ./. Deutschland" -, Rn. 73 ff.).

    Eine Verfolgung bleibt nämlich auch dann eine Verfolgung, wenn der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland die Möglichkeit hat, sich bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten diskret zu verhalten, indem er seine Sexualität und seine politischen Ansichten sowie seine Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft verheimlicht oder davon Abstand nimmt, nach seiner sexuellen Ausrichtung zu leben (vgl. Schlussantrag von Generalanwalt Bot vom 19.04.2012 - Verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -, Rn. 103 ff.).

    Denn das Ziel des europäischen Asylsystems und der Genfer Flüchtlingskonvention besteht nicht darin, einem Einzelnen immer dann Schutz zu gewähren, wenn er in seinem Herkunftsland die in der Charta der Grundrechte der EU oder in der EMRK eingeräumten Rechte nicht in vollem Umfang tatsächlich ausüben kann, sondern darin, die Anerkennung als Flüchtling auf Personen zu beschränken, die der Gefahr einer schwerwiegenden oder systematischen Verletzung ihrer wichtigsten Rechte ausgesetzt sind und deren Leben in ihrem Herkunftsland unerträglich geworden ist (so EuGH, Urteil vom 05.09.2012, a.a.O., Rn. 58 ff.; Generalanwalt Bot, Schlussantrag vom 19.04.2012, a.a.O., Rn. 28).

    Es ist somit zu unterscheiden zwischen dem Fall, dass eine Person bei der Ausübung eines ihrer Grundrechte einer Beschränkung oder einer Diskriminierung ausgesetzt ist und aus persönlichen Gründen oder zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen oder ihres sozialen Status auswandert, und dem Fall, dass die Person einer so schwerwiegenden Beschränkung unterliegt, dass sie Gefahr läuft, dadurch ihrer wichtigsten Rechte beraubt zu werden, ohne den Schutz ihres Herkunftslands erlangen zu können (so Generalanwalt Bot, Schlussantrag vom 19.04.2012, a.a.O., Rn. 29).

    Zudem können Handlungen, die zwar gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 8 EMRK verstoßen, aber nicht so gravierend sind, dass sie einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG und Art. 1 A GFK gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, a.a.O., Rn. 60 f.).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12
    Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, InfAuslR 2011, 408; vgl. auch EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505).

    Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 02.03.2010, a.a.O.).

    Nach Art. 4 Abs. 3 RL 2004/83/EG, der sich auf die Prüfung der Ereignisse und Umstände bezieht, können die zuständigen Behörden insbesondere die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und die Weise, in der sie angewandt werden, sowie den Umfang, in dem in diesem Land die Achtung der grundlegenden Menschenrechte gewährleistet ist, berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 02.03.2010, a.a.O., Rn. 70 f.).

    Nach der RL 2004/83/EG muss der Einzelne jedenfalls wirksamen Zugang zum nationalen Schutzsystem haben, unabhängig davon, ob der Staat im Übrigen generell Schutz gewährleistet (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 02.03.2010, a.a.O., Rn. 70; Marx, a.a.O., § 18 Rn. 28).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12
    Auch für eine gleichgeschlechtliche Veranlagung dieser Art trafen die Gründe zu, welche die irreversible Homosexualität zu einem asylrelevanten Persönlichkeitsmerkmal machten (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.1988 - 9 C 278/86 -,BVerwGE 79, 143, und vom 17.10.1989 - 9 C 25/78 -, NVwZ-RR 1990, 375; Beschluss vom 15.09.2005 - 1 B 12/05 -, Juris).

    Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, möglicherweise gewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1988, a.a.O., 149 f.).

    Die Strafvorschrift geht jedenfalls über dasjenige hinaus, was nach Art. 8 EMRK in den Mitgliedstaaten der EU strafrechtlich verfolgt werden dürfte (vgl. EGMR, Urteil vom 22.10.1981, a.a.O., 543; implizit zur heutigen Rechtslage nach dem GG vgl. jüngst: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19.02.2013 - 1 BvR 3247/09 - teilweise anders: BVerwG, Urteil vom 15.03.1988, a.a.O., 148 f.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12
    Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, InfAuslR 2011, 408; vgl. auch EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505).

    Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O.).

    Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 13 A 1013/09

    Homosexualität als sexuelle Ausrichtung i.S. europäischen Rechts und als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte Zweifel, ob Homosexualität als sexuelle Ausrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 RL 2004/83/EG anzusehen ist und ein hinreichender Verfolgungsgrund sein kann oder ob es einer ergänzenden Präzisierung bedarf, und hat diese Frage dem EuGH vorgelegt (vgl. Beschluss vom 23.11.2010 - 13 A 1013/09.A -, Juris Rn. 40 ff.).

    Die Vorlage hat sich später erledigt, nachdem der EuGH den Namen des Klägers auf seiner Website öffentlich gemacht und das Bundesamt daraufhin dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2011 - 13 A 1013/09.A -, Juris).

    Dem Betreffenden sei es daher zumutbar, seine Veranlagung nur im nichtöffentlichen Bereich seines Heimatlandes auszuleben (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17.02.2011 - 4 A 265/10 - vgl. zu entsprechenden Zweifeln: OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2010, a.a.O.; auch: BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 10 C 19/09 -, Juris Rn. 34 und 52).

  • VG Sigmaringen, 14.06.2012 - A 6 K 737/12

    Homosexuell, Kamerun, Flüchtlingsanerkennung, soziale Gruppe, kamerunisches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juni 2012 - A 6 K 737/12 - wird zurückgewiesen.

    Wegen seiner dortigen Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung in der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen (A 6 K 737/12).

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.06.2012 - A 6 K 737/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12
    Die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung entsprechen den Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorliegen einer "Verfolgungsgefahr" verlangt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 7/11 -, Juris Rn. 12).

    Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk", zu diesem Begriff: EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 - Saadi -, NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012, a.a.O, Rn. 12, und vom 18.04.1996 - 9 C 77/95 -, Juris Rn. 6; Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33/07 -, ZAR 2008, 192).

  • BVerwG, 23.11.2011 - 10 B 32.11

    Asylrechtsstreit; unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12
    Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 - 10 B 32/11 -, Juris Rn. 7).

    Beim Flüchtlingsschutz bedeutet allein die Gefahr krimineller Übergriffe ohne Anknüpfung an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund keine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011, a.a.O., Rn. 7).

  • BVerwG, 18.02.1997 - 9 C 9.96

    Prognosemaßstab - Herabgestufter Maßstab - Änderung der politischen Verhältnisse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12
    Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1997 - 9 C 9/96 -, BVerwGE 104, 97), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1982 - 9 C 308/81 -, BVerwGE 65, 250).

    Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, a.a.O., 99).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2011 - A 8 S 1116/11

    Verfolgung von Tibetern in China

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12
    Das Konzept der Gruppenverfolgung steht mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Richtlinie 2004/83/EG in Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1237; vgl. zur Gruppenverfolgung zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 -, Juris; Urteil vom 03.11.2011 - A 8 S 1116/11 -, Juris Rn. 27 ff.).

    Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2011, a.a.O., Rn. 40, m.w.N.).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-99/11

    Z

  • VG Hamburg, 17.02.2011 - 4 A 265/10
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 20.12

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 378/05

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Zulassung

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • EGMR, 27.09.1999 - 33985/96

    SMITH AND GRADY v. THE UNITED KINGDOM

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2012 - A 3 S 1876/09

    Verfolgung von Russen aus Tschetschenien in den anderen Teilen der russischen

  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08

    Keine Gruppenverfolgung pakistanischer Staatsangehöriger allein wegen

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 20.08

    Beurteilung des Begehrens von aus Tschetschenien stammenden Eheleuten russischer

  • BVerwG, 15.09.2005 - 1 B 12.05

    Begriff der politischen Verfolgung auf Grund der sexuellen Veranlagung eines

  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 25.89

    Asylrecht - Homosexualität - Gleichgeschlechtliche Kontakte - Iran -

  • VG Karlsruhe, 10.03.2005 - A 2 K 12193/03

    Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs 1 AuslG 1990 - Kosovo-Albaner

  • BVerwG, 06.07.2012 - 10 B 19.12

    Gerichtliche Begründungspflicht bei einer Entscheidung über Verfolgungsgefährdung

  • VG Oldenburg, 13.11.2007 - 1 A 1824/07

    Asyl; Asylablehnung; beachtliche Wahrscheinlichkeit; dauerndes Merkmal;

  • VG Düsseldorf, 26.09.2012 - 23 K 3686/10

    Homosexualität Verfolgung Strafbarkeit gleichgeschlechtliche Orientierung

  • VG Regensburg, 07.10.2011 - RN 5 K 11.30261
  • VG Frankfurt/Oder, 11.11.2010 - 4 K 772/10

    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Kamerun, homosexuell,

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2012 - A 9 S 1510/12
  • VG Stade, 11.02.2019 - 3 A 2127/17
    Bei der Würdigung sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris).

    Denn dafür ist die Zahl der Referenzfälle im Verhältnis zur vermuteten Gesamtzahl an Homosexu­ ellen in Kamerun zu gering (vgl. dazu im einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris).

    Dies gilt auch, wenn man die Schwere der drohenden Gefahr einer körperlichen Verletzung oder einer Inhaftierung, die häufig mit weiteren schweren Menschenrechts­ verletzungen einhergeht, würdigt (vgl. dazu im einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris).

    Seite 10/13 che Verfolgungsdichte gegeben, dass allein aufgrund des Merkmals der Homosexuali­ tät von einer Gruppenverfolgung ausgegangen werden kann (VGH Baden-Württem­ berg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris).

    Mithin kommt es im Rahmen einer individuellen Gefahrenprognose darauf an, wie sich der Kläger als Schutzsuchender bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Ausrichtung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine Identität ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - Rdnr. 48, juris).

    Außerdem ist es beachtlich wahrscheinlich, dass Homosexuelle, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb öffentlich bemerkbar sind, auch von privater Seite Verfolgungshandlungen erleiden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - Rdnr. 102, juris).

    Wird Homosexualität dagegen nicht öf­ fentlich bemerkbar oder gar heimlich gelebt, ist nicht ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG auszuge­ hen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - Rdnr. 109, ju­ ris).

    Eine Verfolgung bleibt auch dann eine Verfolgung, wenn der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland die Möglichkeit hat, sich bei der Ausübung seiner Rechte und Frei­ heiten diskret zu verhalten, indem er seine Sexualität und seine politischen Ansichten sowie seine Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft verheimlicht oder davon Abstand nimmt, nach seiner sexuellen Ausrichtung zu leben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - Rdnr. 48, juris).

  • VG Karlsruhe, 20.05.2019 - A 14 K 787/18
    Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris, Rn. 35).

    Aus den vorliegenden Quellen ergibt sich, dass Homosexualität in Kamerun nicht für "normal" gehalten wird und gesellschaftlicher Ächtung unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., R n . 4 1 ; Lagebericht AA vom 29.01.2018, S. 13f.;Amnesty Report Kamerun 2016; Amnesty Report Kamerun 2017).

    Es ist auch davon auszugehen, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal ist, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (EuGH, Urteil vom 07.11.2013, a.a.O., Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).

    Jedoch kann eine Gruppenverfolgung der Homosexuellen in Kamerun mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht festgestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 56 ff.; Amnesty International, Bericht vom 26.09.2011: Cameroon: End l ,discriminatory antigay laws; Amnesty International, Bericht vom 05.03.2012: Cameroon urged to overhaul laws criminalizing gay relationships; Amnesty International, Memorandum tot he Government continuing Human Rights concerns requiere action September 2012, S. 12 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH- Länderanalyse an den VGH Baden-Württemberg vom 07.11.2012: Kamerun: Homosexualität; Auswärtiges Amt, Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 06.12.2012; Amnesty International, Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2012; Amnesty International, Bericht vom 24.01.2013, Kamerun: Kein Schutz für LGBTI-Personen; Amnesty International, Bericht 2013 zur Menschenrechtslage: Republic of Cameroon - Make human rights a reality, S. 27 ff.; Amnesty International, Bericht vom 30.05.2017).

    Insoweit ist die Zahl der Referenzfälle, die sich aus den oben dargestellten Erkenntnismitteln ergibt, im Verhältnis zur vermuteten Gesamtzahl an Homosexuellen in Kamerun zu gering (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 102 ff.).

    Bei der Würdigung sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 55 und Urteil vom 07.03.2013-A 9 S 1873/12-, juris, Rn. 56 [Nigeria]; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2018, a.a.O.).

    Denn das Ziel des europäischen Asylsystems und der Genfer Flüchtlingskonvention besteht nicht darin, einem Einzelnen immer dann Schutz zu gewähren, wenn er in seinem Herkunftsland die in der Charta der Grundrechte der EU oder in der EMRK eingeräumten Rechte nicht in vollem Umfang tatsächlich ausüben kann, sondern darin, die Anerkennung als Flüchtling auf Personen zu beschränken, die der Gefahr einer schwerwiegenden oder systematischen Verletzung ihrer wichtigsten Rechte ausgesetzt sind und deren Leben in ihrem Herkunftsland unerträglich geworden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13

    Bestimmung des Streitgegenstandes durch den in der Klageschrift angekündigten

    Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt danach unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EG erlitten hat (vgl. zum Folgenden Senatsurteile vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 und A 9 S 1873/12 -, jeweils juris).

    Soweit er auf seine Homosexualität verwiesen hat, vermag der Senat - auch wenn er davon ausgeht, dass der Kläger homosexuell ist - bei der gebotenen Gesamtwürdigung seiner Person und seines gesellschaftlichen Lebens und darauf aufbauend einer individuellen Gefahrenprognose (vgl. dazu EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487; Senatsurteile v.07.03.2013, a.a.O.) nicht festzustellen, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht.

    Nach wie vor fehlt es an hinreichenden Belegen dafür, dass - die Gefahr eines ernsthaften Schadens begründende (vgl. dazu Senatsurteile vom 07.03.2013, a.a.O. m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des EuGH) - strafrechtliche Verurteilungen gambischer Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Homosexualität erfolgen.

    Der Kläger hat - auch vor dem Verwaltungsgericht - keine Angaben gemacht, die den Schluss rechtfertigten, dass er seine Veranlagung offen gelebt hätte oder leben würde und die Homosexualität für seine Identität besonders wichtig wäre (zu diesem Kriterium vgl. Senatsurteile vom 07.03.2013, a.a.O., juris Rn. 49).

  • VG Stuttgart, 19.11.2020 - A 16 K 5739/18

    Kamerun: Verfolgung eines Homosexuellen glaubhaft; Flüchtlingsschutz

    - A 9 S 1872/12 j u r i s Rn. 35).

    - W ü r t t , Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, j u r i s Rn.

    unterliegt (vgl. V G H Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, j u r i s Rn.

    Kamerun zu gering (vgl. V G H Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -,.

    Württ., Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, j u r i s Rn. 55; V G H Bad.-Württ., Urteil.

    worden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 49).

  • VG Sigmaringen, 18.05.2022 - A 10 K 289/20

    Kamerun: Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Verfolgung als Homosexueller bei

    07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris 1. LS u. R n .

    4 6 ; V G H Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013, a.a.O., Rn. 38 m.

    07.03.2013, a.a.O. R n .

    (A 9 S 1872/12) ausgeführt, d a s s nach d e n im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismitteln nicht v o n einer Gruppenverfolgung Homosexueller a u s z u g e h e n w a r.

    (vgl. V G H B a d . - W ü r t t , Urt. v. 07.03.2013, a.a.O., R n . 102 ff.).

    w o r d e n ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013, a.a.O., Rn. 49).

  • VG Augsburg, 31.10.2014 - Au 3 K 14.30222

    Pakistan; teilweise Klagerücknahme (Asylberechtigung); Flüchtlingseigenschaft;

    (3) Unter Berücksichtigung der relevanten Auskunftslage gilt, dass vorliegend ein Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL mit Blick auf die Zugehörigkeit des homosexuellen Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gegeben ist (vgl. VGH BW, U.v. 7.3.2013 - A 9 S 1872/12 - juris Rn. 34 ff. - zu Homosexuellen in Kamerun).

    Diese Frage muss unter Berücksichtigung der Auskunftslage nach Überzeugung des Gerichts - gerade im Falle wiederholter Verstöße - bejaht werden (vgl. VGH BW, U.v. 7.3.2013 - A 9 S 1872/12 - juris Rn. 103 - zur offen gelebten Homosexualität in Kamerun).

    Insoweit sieht das Gericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung mit hinreichender Verfolgungsdichte als gegeben an (vgl. VGH BW, U.v. 7.3.2013 - A 9 S 1872/12 - juris Rn. 102; vgl. hierzu allg. VG Ansbach, U.v. 7.8.2004 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 32).

    Offen bleiben kann somit vorliegend, ob es daneben beachtlich wahrscheinlich ist, dass Homosexuelle, die in Pakistan offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb öffentlich bemerkbar sind, auch von privater Seite Verfolgungshandlungen erleiden, wie etwa physische Gewalt i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. a QRL, ohne dass staatliche Stellen in der Lage oder willens wären, hiervor Schutz i.S.v. Art. 7 Abs. 2 QRL zu bieten (vgl. VGH BW, U.v. 7.3.2013 - A 9 S 1872/12 - juris Rn. 104-107 - zu Homosexuellen in Kamerun).

  • VG Karlsruhe, 08.10.2021 - A 7 K 7787/19

    Kamerun: Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung Homosexueller

    Aus den vorliegenden Quellen ergibt sich, dass Homosexualität in Kamerun nicht für "normal" gehalten wird und gesellschaftlicher Ächtung unterliegt (vgl. AA, Lagebericht 2020, S. 17 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013-A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 41).

    Dies kann aufgrund der identitätsprägenden Bedeutung der Homosexualität, aufgrund derer die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten, nicht verlangt werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 67 ff.; vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 42 ff.).

    Beziehungen zu verbergen (vgl. zu alledem AA, Lagebericht 2020, S. 11, 17 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Kamerun, Stand 17.05.2019/11.02.2020, S. 30 f., vgl. auch bereits VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 56 ff. m.w.N.).

    Bei der Würdigung sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 55 und vom 07.03.2013 - A 9 S 1873/12 -, juris Rn. 56 [Nigeria]).

    Nach alledem hat der Kläger auch keine Möglichkeit, der ihm in Kamerun drohenden Verfolgung durch die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG zu entgehen, da die dargestellte strafrechtliche Sanktionierung von homosexuellen Handlungen sowie staatliche und staatlich geduldete Verfolgung von Homosexuellen ohne regionale Unterschiede in ganz Kamerun stattfindet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 131).

  • VG Stuttgart, 06.05.2021 - A 8 K 2811/19

    Asyl Kamerun; Verfolgung Homosexueller, Gruppenverfolgung

    Nach wie vor keine Gruppenverfolgung Homosexueller in Kamerun (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12).

    Es ist davon auszugehen, dass Homosexuelle in Kamerun eine "soziale Gruppe" in diesem Sinne bilden, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 34; zu den europarechtlichen Vorgaben, insb. zu Art. 10 Abs. 1 d) RL 2011/95/EU s. EuGH Urteil vom 25.01.2018 - C-473/16 -, juris Rn. 30).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - ausgeführt, dass nach den im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismitteln nicht von einer Gruppenverfolgung Homosexueller auszugehen war (juris Rn. 56 ff.).

    Bei der Würdigung sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 55).

    Denn das Ziel des europäischen Asylsystems und der Genfer Flüchtlingskonvention besteht nicht darin, einem Einzelnen immer dann Schutz zu gewähren, wenn er in seinem Herkunftsland die in der Charta der Grundrechte der EU oder in der EMRK eingeräumten Rechte nicht in vollem Umfang tatsächlich ausüben kann, sondern darin, die Anerkennung als Flüchtling auf Personen zu beschränken, die der Gefahr einer schwerwiegenden oder systematischen Verletzung ihrer wichtigsten Rechte ausgesetzt sind und deren Leben in ihrem Herkunftsland unerträglich geworden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 49).

  • VG Stuttgart, 09.06.2021 - A 8 K 4016/18

    Gruppenverfolgung; homosexuelle Männer in Pakistan; Schiiten in Pakistan;

    Legt man weiter zugrunde, dass davon Personen unter 15 Jahren ihre sexuelle Identität noch nicht gefunden haben und nicht in nennenswertem Umfang sexuell aktiv sind und auch die älteste Bevölkerungskohorte ihr Sexualleben unterdurchschnittlich auslebt, und nimmt man ferner an, dass etwa 2 bis 4 Prozent der Männer ausschließlich auf homosexuelles Verhalten festgelegt sind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 112 unter Hinweis auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort "Homosexualität), so ergibt sich selbst bei Annahme von nur einem Prozent eine Zahl von mindestens 500.000 bis 800.000 ausschließlich homosexuell veranlagter und potentiell Homosexualität praktizierender Männer in Pakistan (vgl. auch VG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 2. August 2018 - 4 K 726/18 -, das von einer Zahl von 10 bis 20 Millionen homo- oder bisexuellen in Pakistan lebenden Menschen ausgeht).

    Verglichen damit lässt die Zahl der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden, oben aufgezeigten (behaupteten) Fälle einer Strafverfolgung gegen männliche Homosexuelle - vornehmlich nach Art. 377 PPC -, die sich selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Dunkelziffer allenfalls im mittleren bis oberen zweistelligen Bereich bewegt, nicht darauf schließen, dass sich derartige Verfolgungshandlungen so wiederholen, dass daraus für jeden homosexuell veranlagten Mann ohne weiteres die Gefahr der eigenen Betroffenheit entsteht (vgl. zu dieser Relationsbetrachtung bezogen auf die Lage in Kamerun auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013, a.a.O. sowie Urteil vom 26. Oktober 2016 - A 9 S 908/13 -, juris zur Lage in Gambia).

    Bei der Würdigung sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 55 in Bezug auf die Lage Homosexueller in Kamerun).

    Denn das Ziel des europäischen Asylsystems und der Genfer Flüchtlingskonvention besteht nicht darin, einem Einzelnen immer dann Schutz zu gewähren, wenn er in seinem Herkunftsland die in der Charta der Grundrechte der EU oder in der EMRK eingeräumten Rechte nicht in vollem Umfang tatsächlich ausüben kann, sondern darin, die Anerkennung als Flüchtling auf Personen zu beschränken, die der Gefahr einer schwerwiegenden oder systematischen Verletzung ihrer wichtigsten Rechte ausgesetzt sind und deren Leben in ihrem Herkunftsland unerträglich geworden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 49).

  • VG Karlsruhe, 13.06.2013 - A 9 K 1859/12

    Asylanerkennung einer marokkanischen Staatsangehörigen

    Nach Artikel 4 Abs. 4 der genannten Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 25 bis 27).

    Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 24).

    Insoweit kommt ihr die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zugute, weshalb nicht nur unerheblich ist, ob sie zum Zeitpunkt der Ausreise in einem anderen Teil ihres Heimatlandes hätte Zuflucht finden können, sondern auch dahinstehen kann, ob ihr unabhängig von einer Vorverfolgung nach einer bloßen Würdigung der übrigen in ihrer Person vorliegenden Umstände bei ihrer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 27).

    Bei dieser Frage sind die allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 31).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2020 - 13 A 10174/20

    Gruppenverfolgung von homosexuellen Männern in Pakistan

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2022 - A 13 S 733/21

    Asyl; Verfolgung homosexueller Männer in Gambia; interne Schutzalternative

  • VG München, 18.04.2019 - M 32 K 17.44340

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und kein subsidiärer Schutz

  • VG Freiburg, 16.03.2021 - A 10 K 4042/17

    Pakistan: Drohende Verfolgung aufgrund von Homosexualität begründet

  • VG Karlsruhe, 20.10.2021 - 4 K 4266/20

    Eritreer; subsidiäre Schutzberechtigung; Zumutbarkeit der Beschaffung eines

  • VG Magdeburg, 05.09.2023 - 7 A 113/21

    Kamerun: Flüchtlingseigenschaft wegen Homosexualität

  • VG Sigmaringen, 09.12.2013 - A 6 K 1827/13
  • VG Freiburg, 09.05.2019 - A 10 K 399/18
  • VG Wiesbaden, 15.12.2020 - 3 K 180/17
  • VG Stuttgart, 03.06.2019 - A 17 K 13749/17

    Kamerun, homosexuell, Strafbarkeit, Flüchtlingsanerkennung, Strafbarkeit, Haft,

  • VG Karlsruhe, 13.11.2021 - A 9 K 1573/18

    Ghana: Klage im Übrigen abgewiesen; Ermessensentscheidung im Rahmen des

  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 11 B 19.30575

    Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für homosexuellen

  • VG München, 19.02.2019 - M 32 K 17.42460

    Keine asylerhebliche Verfolgung von Homosexuellen in Pakistan

  • VG München, 23.05.2017 - M 19 K 17.32415

    Verfolgungsfahr wegen Homosexualität in Pakistan

  • VG Frankfurt/Oder, 19.11.2015 - 4 K 1099/12

    Kamerun, homosexuell, soziale Gruppe

  • VG München, 26.10.2021 - M 5 K 17.37333

    Erfolgloser Asylantrag eines vorgeblich Homosexuellen (Pakistan)

  • VG Leipzig, 18.11.2021 - 3 K 1759/20

    Nigeria: Flüchtlingseigenschaft wegen Homosexualität

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - 16 A 809/16
  • VG Berlin, 13.11.2015 - 34 K 55.12

    Verfolgung Homosexueller in Uganda

  • VG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 3 K 2341/19

    Flüchtlingsrecht, Algerien

  • VG Freiburg, 24.04.2018 - A 1 K 4712/16

    Haftbedingungen in Gambia als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

  • VG Ansbach, 06.09.2022 - AN 4 K 19.31037

    Kasachstan: Kein Flüchtlingsschutz für homosexuellen Mann mit HIV-Infektion;

  • VG Potsdam, 13.04.2018 - 8 K 624/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen homosexueller Neigung;

  • VG Stuttgart, 11.12.2015 - A 11 K 1904/15

    Subsidiärer Schutz bei Amtswalterexzess - Abschiebungsschutz wegen PTBS

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 1 A 2583/19
  • OVG Sachsen, 11.02.2020 - 3 A 742/17

    Asylrecht; Pakistan; Gruppenverfolgung; Homosexualität; Verfolgungsdichte

  • VG Oldenburg, 13.07.2022 - 6 A 567/21

    Russische Föderation: keine Gruppenverfolgung Homosexueller; unglaubhafter

  • VG Karlsruhe, 23.10.2014 - A 9 K 3116/13
  • VG Würzburg, 27.07.2022 - W 1 K 22.30060

    Nigeria, Homosexualität (hier glaubhaft)

  • VG Sigmaringen, 05.07.2021 - A 6 K 6912/17

    Pakistan: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen vorgebrachter Verfolgung durch

  • VG Frankfurt/Oder, 11.02.2021 - 4 K 2006/16

    Kamerun: Klage abgewiesen; Keine asylrelevante Verfolgung wegen Homosexualität

  • VG Berlin, 29.10.2013 - 34 L 89.13

    Abschiebung eines Homosexuellen nach Uganda

  • VG Hannover, 27.08.2013 - 7 A 4249/12

    Familienflüchtlingsschutz; gleichgeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • VG Köln, 28.02.2023 - 17 K 2440/20
  • VG Karlsruhe, 03.12.2020 - A 9 K 9551/18

    Marokko: alleinerziehende Mutter mit Kleinkind unterliegt Abschiebungsverbot, da

  • VG Halle, 21.07.2021 - 21.07.2021

    Nigeria: Keine Gruppenverfolgung Homosexueller; Sicherung des Lebensunterhalts

  • VG Karlsruhe, 02.03.2021 - A 13 K 8336/17

    Irak: Flüchtlingseigenschaft bei Verfolgung durch Badr Miliz

  • VG Frankfurt/Main, 26.09.2013 - 1 L 3416/13

    Ghana, homosexuell, Strafbarkeit, nichtstaatliche Verfolgung, offensichtlich

  • VG Frankfurt/Oder, 06.10.2021 - 4 K 2040/17

    Kamerun: Flüchtlingseigenschaft bei Verfolgung wegen Homosexualität

  • VG Frankfurt/Oder, 03.06.2021 - 10 K 2/18
  • VG München, 07.08.2018 - M 19 K 18.32223
  • VG Karlsruhe, 23.10.2014 - A 9 K 1092/13
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